bereits Bestand hat. Vielmehr muss es auch jenen Landwirtschaftsbetrieben, welche z.B. durch Landzukauf die Grösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes erreichen, möglich sein, von den Baumöglichkeiten des Art. 16abis RPG zu profitieren. Gemeint ist somit, dass die Mindestgrösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes vor dem Bauvorhaben zu erreichen und nach dessen Realisierung beizubehalten ist.»