«Das Bestehen eines landwirtschaftlichen Gewerbes setzt das Vorhandensein von Betriebs- und Wohnbauten und das Erreichen einer bestimmten Mindestgrösse, gemessen in SAK, voraus. Zu erfüllen sind sämtliche Voraussetzungen, welche das BGBB an landwirtschaftliche Gewerbe stellt, etwa die eigentumsmässige Einheit der landwirtschaftlichen Grundstücke, Bauten und Anlagen sowie deren Verwendung zur Produktion pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse. Nicht vorausgesetzt sein kann allerdings, dass das landwirtschaftliche Gewerbe zu einem bestimmten Zeitpunkt (bspw. bei Inkrafttreten des Art. 16abis RPG) bereits Bestand hat.