Wohnbaute, damit die Überwachung der Pferde sichergestellt sei. Die Pferdehaltung solle nicht zur Errichtung von neuem Wohnraum in der Landwirtschaftszone führen (vgl. den vorstehend zitierten Bericht, BBl 2012 6595 Ziff. 3.1).» Diese Voraussetzung, dass kein neues Betriebsgebäude entstehen darf, ist vorliegend ebenso erfüllt wie das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes vor Realisierung des Pferdebetriebs. Nicht vorausgesetzt ist dagegen, dass das landwirtschaftliche Gewerbe schon zu einem Zeitpunkt bestanden haben muss, als noch keine Absichten für die Realisierung eines Reitbetriebs gestützt auf Art. 16abis RPG vorhanden waren, wie dies die Beschwerdeführerin