Mit den diesbezüglichen Vorgaben in der Wegleitung soll lediglich klargestellt werden, dass gestützt auf die mit Art. 16abis RPG geschaffenen Möglichkeiten keine neuen Betriebszentren entstehen dürfen. Mit der Voraussetzung des bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes soll daher sichergestellt werden, dass der Betrieb schon über bestehende Betriebsgebäude verfügt. Dies lässt sich dem Bericht der vorberatenden Kommission entnehmen, welchen das Bundesgericht in BGE 145 II 182 (E. 5.5) wie folgt zitiert: