Vorausgesetzt ist nach den gesetzlichen Grundlagen einzig, dass bereits vor Realisierung des Bauprojekts und damit des Pferdebetriebs ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegen muss, was nach dem Gesagten vorliegend der Fall ist. Da die Voraussetzung des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Gewerbes schon vor Realisierung des Reitbetriebs erfüllt sind, liegt – der Einschätzung des LANAT in der Stellungnahme vom 5. November 2021 folgend – keine unzulässige Neugründung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Zweck der Pferdehaltung im Sinne der Wegleitung vor. Mit den diesbezüglichen Vorgaben in der Wegleitung soll lediglich klargestellt werden, dass gestützt auf die mit Art.