Die Beschwerdeführerin interpretiert diese Voraussetzung so, dass es sich um ein bereits eigenständig vorbestehendes Gewerbe gehandelt haben muss, welches nicht nur zum Ziel einer späteren Umnutzung zur Haltung von Pferden gegründet worden ist (Schlussbemerkungen vom 18. Mai 2022, Rz. 10). Dieser Interpretation kann nicht gefolgt werden: Vorausgesetzt ist nach den gesetzlichen Grundlagen einzig, dass bereits vor Realisierung des Bauprojekts und damit des Pferdebetriebs ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegen muss, was nach dem Gesagten vorliegend der Fall ist.