d) Näher einzugehen ist auf die Vorgabe gemäss Wegleitung, wonach es sich um ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe handeln muss, Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung daher nicht gestattet sind und ein Betrieb, der Pferde halten will, daher schon über bestehende Betriebsgebäude verfügen muss. Die Beschwerdeführerin interpretiert diese Voraussetzung so, dass es sich um ein bereits eigenständig vorbestehendes Gewerbe gehandelt haben muss, welches nicht nur zum Ziel einer späteren Umnutzung zur Haltung von Pferden gegründet worden ist (Schlussbemerkungen vom 18. Mai 2022, Rz. 10).