BGBB erübrigen sich, da sich die bewirtschafteten Flächen des Betriebs inzwischen allesamt im Eigentum des Beschwerdegegners befinden. Die Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der Möglichkeiten nach Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV, wonach der Betrieb vor und nach Realisierung des Bauprojekts als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB zu gelten hat, wird damit vom Betrieb des Beschwerdegegners erfüllt. Daran ändert auch der Einwand der derzeit fehlenden Wohnsitznahme nicht. Wie schon mehrfach ausgeführt (E. 5b und 6d) erfüllt der Beschwerdegegner die Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung, weshalb dieses Argument der Beschwerdeführerin auch hier ins Leere zielt.