Betrieb des Beschwerdegegners in seiner Beschwerde «vorsorglich» bestreitet, so steht dies im Widerspruch zu den gesicherten Angaben gemäss GELAN und wird von ihr auch nicht näher ausgeführt. Es besteht daher kein Grund, nicht auf die Betriebsdaten gemäss GELAN und den von der Fachbehörde als plausibel eingestuften SAK-Wert nach Umsetzung des Bauprojekts abzustellen. Ausführungen zu der von der Beschwerdeführerin angezweifelten Langfristigkeit der zugepachteten Grundstücke im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB erübrigen sich, da sich die bewirtschafteten Flächen des Betriebs inzwischen allesamt im Eigentum des Beschwerdegegners befinden.