c) Der massgebende SAK-Wert, um als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB zu gelten, liegt im Kanton Bern bei 0.85 (Art. 7 Abs. 1 BGBB i.V.m. Art. 5 Bst. a BGBB und Art. 1 Abs. 1a BPG63). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt (E. 3a/b), überschreitet der strittige Betrieb des Beschwerdegegners die SAK-Limite von 0.85 vor und nach Realisierung des Bauprojekts. So weist der aktuelle Betrieb gemäss den vom LANAT gemachten Angaben (GELAN 2022) einen SAK-Wert von 1.085 auf (im Jahr zuvor gemäss Betriebsdaten GELAN 2021 0.955 SAK).