b) Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, können nur bestehende landwirtschaftliche Gewerbe uneingeschränkt von den Möglichkeiten von Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV profitieren. Die dafür erforderliche SAK-Limite muss dabei vor und nach der Realisierung des Bauprojekts erfüllt sein (vgl. E 4c). Sofern dies nicht der Fall ist, kann ein Betrieb nur von den eingeschränkten Möglichkeiten gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV profitieren. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung sind gemäss Wegleitung nicht gestattet. Ein Betrieb, der Pferde halten will, muss also schon über bestehende Betriebsgebäude verfügen (vgl. E 4c).62