neue Bauten und Anlagen. Das zu beurteilende Vorhaben gehe weit über bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendige Aussenanlagen hinaus. Es werde bestritten, dass der Betrieb die SAK-Limite erreiche. Die SAK seien erst durch Zupacht an anderen Standorten massiv erhöht worden, ohne die Langfristigkeit dieser zugepachteten Grundstücke zu überprüfen, wie dies Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB verlange.