a) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich um ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Die fehlende Wohnsitznahme trotz entsprechender Möglichkeit und die fehlende Selbstbewirtschaftung würden klar dagegen sprechen. Eine Umnutzung in eine Pferdehaltung sei gestützt auf Art. 34b Abs. 1 RPV und die Wegleitung nur zulässig, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe bestanden habe. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung seien nicht gestattet. Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, die die SAK-Limite nicht erreichen würden, könnten nur bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 34b Abs. 2 RPV als zonenkonform bewilligt werden, nicht aber