Insgesamt steht für die BVD fest, dass der künftige Betrieb des Beschwerdegegners gut aufgestellt ist und voraussichtlich auch in längerer Hinsicht bestehen kann. Die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV ist damit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Zonenkonformität: Bauten zur Haltung und Nutzung von Pferden, weitere Bauten