Das weiterhin bestehende, ausserlandwirtschaftliche Erwerbseinkommen (durch die 20%-Anstellung des Beschwerdegegners als Augenarzt sowie die ebenfalls reduzierte Anstellung seiner Frau als Architektin) verbessert die Prognose zusätzlich. Es ist auch zu berücksichtigen, dass solche Zukunftsszenarien stets gewisse Unsicherheiten mit sich bringen und daher ein abschliessender Beweis des längerfristigen Bestands nicht erbracht werden kann. Dies ist jedoch auch nicht Voraussetzung einer Bewilligung als zonenkonformes Vorhaben; Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV verlangt einzig, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.