Vielmehr ist – wie ausgeführt – anhand einer gesamthaften Beurteilung des Einzelfalls und auch unter Berücksichtigung betriebsfremder Erträge zu beurteilen, ob der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Die beim landwirtschaftlichen Einkommen nicht berücksichtigten Mietzinserträge von CHF 42 000.00 wurden daher vom Beschwerdegegner beim Finanzplan zu Recht miteinbezogen. Das weiterhin bestehende, ausserlandwirtschaftliche Erwerbseinkommen (durch die 20%-Anstellung des Beschwerdegegners als Augenarzt sowie die ebenfalls reduzierte Anstellung seiner Frau als Architektin) verbessert die Prognose zusätzlich.