entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht sein, dass der voraussichtlich längerfristige Bestand fix einen Beitrag des landwirtschaftlichen Einkommens von einem Drittel an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie voraussetzt. Diesen Wert bezeichnete das ARE in anderen Fällen zwar im Zusammenhang mit der Frage des namhaften Betrags als sachgerecht.61 Dass jedoch der vom Bundesgericht verlangte namhafte Betrag aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. der voraussichtlich längerfristige Bestand nur bei Einhaltung dieser «Drittels-Regel» des ARE bejaht werden kann, lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen.