Dass diese Kalkulationen nicht vorsichtig wären und damit als ungenügend gesichert gelten müssten, ist nicht erkennbar (vgl. auch E. 5d zweitletzter Abschnitt, insb. zu den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Zweifeln der Beschwerdeführerin zu den Akh der eingesetzten Arbeitskräfte). Dabei gilt es zudem zu beachten, dass bei der Beurteilung des voraussichtlich längerfristigen Bestands – im Unterschied zur Beurteilung, ob die Schwelle der Freizeitlandwirtschaft überschritten wurde – auch betriebsfremde Erträge der Bewirtschafterfamilie berücksichtigt werden können, ist doch für diese Frage eine gesamthafte Beurteilung der finanziellen Situation im Einzelfall vorzunehmen. Insofern kann es –