d) Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung nach Art. 9 BGBB erfüllt; es kann auf die Ausführungen unter Erwägung 5b verwiesen werden. Aus dem diesbezüglichen Einwand kann die Beschwerdeführerin daher im Zusammenhang mit der Frage des voraussichtlich längerfristigen Bestands von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner reichte im Beschwerdeverfahren mit dem «betriebswirtschaftlichen Bericht H.______