c) Das LANAT führte im Fachbericht vom 8. Juli 2021 aus, aufgrund der konkreten Bewirtschaftung und des zukünftigen Bewirtschaftungskonzeptes könne davon ausgegangen werden, dass der Betrieb längerfristig bestehen könne. Es seien zumindest keine Anzeichen erkennbar, dass dies nicht der Fall sein solle. Nach Anpassung des Betriebskonzepts während des Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3b) beurteilte das LANAT die Frage des längerfristigen Bestands mit Bericht vom 16. März 2022 erneut und kam dabei zum Schluss, dass keine Gründe erkennbar seien, die gegen einen längerfristigen Bestand des Betriebs sprechen würden. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV seien aus ihrer Sicht erfüllt.