Einkommen entgegen den neuen Angaben nicht rund CHF 65 000.00, sondern bloss rund CHF 17 000.00 betrage und die Angaben zu den eingesetzten Akh des Beschwerdegegners, seiner Ehefrau und den beiden Kindern nicht gesichert und nicht glaubhaft seien. b) Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone setzt voraus, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst.