Es sei nicht davon auszugehen, dass dieses jährliche landwirtschaftliche Einkommen auch nur annähernd dem vom Bundesgericht verlangten Drittel des Existenzbedarfs des Beschwerdegegners entspreche. In den Schlussbemerkungen ergänzt sie, die längerfristige Existenzfähigkeit müsse insgesamt aufgrund von gesicherten Fakten und einer vertieften Prüfung der Wirtschaftlichkeit bejaht werden können. Die Existenzfähigkeit sei hier nicht gegeben, da die Verluste in den Jahren 2020 und 2021 noch deutlich höher ausfallen würden als vom Beschwerdegegner errechnet, das landwirtschaftliche