a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiter vor, wenn es an der Selbstbewirtschaftung fehle, sei auch kein längerfristiger Bestand des Betriebs im Sinne von Art. 34 Abs. 4 RPV gewährleistet. Das landwirtschaftliche Einkommen von bloss CHF 18 000.00 pro Jahr spreche klar gegen einen längerfristigen Bestand des Betriebs. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieses jährliche landwirtschaftliche Einkommen auch nur annähernd dem vom Bundesgericht verlangten Drittel des Existenzbedarfs des Beschwerdegegners entspreche.