Vorliegend kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht von einer blossen Freizeitlandwirtschaft gesprochen werden. Angesichts der Grösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche und des Tierbestandes, des übernommenen Inventars/Maschinenparks, des eingesetzten und vorgesehenen Zeitaufwands, der klaren Gewinn- und Ertragsorientierung sowie der absolvierten Weiterbildungen des Beschwerdegegners überschreitet der geplante Betrieb diese Schwelle. Art. 34 Abs. 5 RPV steht damit dem strittigen Vorhaben nicht entgegen. 6. Zonenkonformität: Längerfristiger Bestand