Vielmehr ist hierfür auf die Zahlen nach Umsetzung des Businessplans abzustellen. Der Beschwerdegegner weist in seiner Erfolgsrechnung nach Umsetzung des Businessplans ein landwirtschaftliches Einkommen von CHF 68 303.00 aus.50 Wie die Beschwerdeführerin allerdings in ihren Schlussbemerkungen richtig vorbringt, hat der Beschwerdegegner dabei zu Unrecht die Mietzinserträge von insgesamt CHF 42 000.00 miteinberechnet, stehen doch diese in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Gleiches gilt für den Mietwert der Wohnräume, welcher mit CHF 6148.00 veranschlagt wurde.