Auch wenn der Zeitaufwand alleine nach dem Gesagten eine Hobbylandwirtschaft noch nicht ausschliessen kann, so steht dennoch fest, dass – sowohl insgesamt als auch was die eingesetzten Akh des Beschwerdegegners selbst betreffend – bereits heute ein bedeutender Zeitaufwand für den Betrieb H.________ eingesetzt wird und von einem marginalen Arbeitsbedarf im Sinne der oben erwähnten Ausführungen keine Rede sein kann. Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdegegner Im Jahr 2018 den Equigarde-Fachkurs an der Berner Fachhochschule und im Jahr 2019 eine landwirtschaftliche Weiterbildung abgeschlossen hat. Insgesamt sprechen bereits diese Faktoren des bestehenden Betriebs dafür, dass die Grenze