Zudem reichte er im vorinstanzlichen Verfahren eine durch zwei Mitglieder der Geschäftsleitung unterzeichnete Arbeitsbestätigung vom 11. Februar 202147 ein, worin für das Jahr 2021 ein Arbeitspensum des Beschwerdegegners in der Praxis von lediglich 38 Tagen ausgewiesen wird, was einem Pensum von etwa 15 % entspricht.48 Damit vermag er zu belegen, dass er seine Arbeitstätigkeit in der Praxis deutlich reduziert hat; auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten Beweismittel (Einholen von Steuererklärungen und Lohnausweisen sowie einer Auskunft beim kommunalen Ackerbaustellenleiter) konnte unter diesen Umständen verzichtet werden.