_» trotz einer Entfernung von rund 15 km unter Berücksichtigung der heutigen Mechanisierung in der Landwirtschaft als funktionale Einheit möglich ist und es sich daher bei diesen Standorten nicht um zwei separate Betriebe handelt. Dieser plausiblen Einschätzung der Fachbehörde ist zu folgen, weshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 18. Mai 2022 – insgesamt von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist. Der Arbeitsaufwand im Jahr 2021 für den Betrieb betrug gemäss Angaben des Beschwerdegegners im «betriebswirtschaftlichen Bericht H.________ vom 13. Januar 2022» 3120 Akh, wovon 1788 Akh durch den Beschwerdegegner selber geleistet wurden.