Ohnehin ist mit dem LANAT (Stellungnahme vom 5. November 2021) festzuhalten, dass ein Wohnsitz am eigentlichen Betriebsstandort nicht zwingend ist, um die Selbstbewirtschaftung zu erfüllen. Dieses Hauptargument der Beschwerdeführerin für die fehlende Selbstbewirtschaftung erweist sich damit als wirkungslos. Insgesamt ist beim Beschwerdegegner in Einklang mit den Fachbehörden die Eigenschaft des Selbstbewirtschafters zu bejahen.