Vielmehr führt der Beschwerdegegner glaubhaft aus, dass die Leitung und Bewirtschaftung dieses Betriebs bereits jetzt seine Haupttätigkeit darstellt und er sich nach dem Verkauf der Augenklinik und der Reduktion seiner Tätigkeit als Augenarzt auf 20 % vordergründig um diesen Reitbetrieb kümmert. Ebenso plausibel sind seine Ausführungen, wonach er mit seiner Familie auf den Betrieb nach Q.________ umziehen will. Ohnehin ist mit dem LANAT (Stellungnahme vom 5. November 2021) festzuhalten, dass ein Wohnsitz am eigentlichen Betriebsstandort nicht zwingend ist, um die Selbstbewirtschaftung zu erfüllen.