Es bestehen sodann weder aus Sicht der Fachbehörden noch aus Sicht der BVD irgendwelche Indizien, dass der Beschwerdegegner den strittigen Betrieb nicht persönlich leitet und die landwirtschaftlichen Arbeiten – unter Zuhilfenahme der Familie und weiteren Personen – nicht selber vornimmt. Vielmehr führt der Beschwerdegegner glaubhaft aus, dass die Leitung und Bewirtschaftung dieses Betriebs bereits jetzt seine Haupttätigkeit darstellt und er sich nach dem Verkauf der Augenklinik und der Reduktion seiner Tätigkeit als Augenarzt auf 20 % vordergründig um diesen Reitbetrieb kümmert.