Dass diese Eignung beim Beschwerdegegner spätestens nach erfolgreichem Absolvieren der erwähnten landwirtschaftlichen Ausbildungen (vgl. E. 3a) vorliegt, zweifelt auch die Beschwerdeführerin nicht an. Es bestehen sodann weder aus Sicht der Fachbehörden noch aus Sicht der BVD irgendwelche Indizien, dass der Beschwerdegegner den strittigen Betrieb nicht persönlich leitet und die landwirtschaftlichen Arbeiten – unter Zuhilfenahme der Familie und weiteren Personen – nicht selber vornimmt.