Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB). Dass diese Eignung beim Beschwerdegegner spätestens nach erfolgreichem Absolvieren der erwähnten landwirtschaftlichen Ausbildungen (vgl. E. 3a) vorliegt, zweifelt auch die Beschwerdeführerin nicht an.