Weiter vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die plausible Einschätzung der Fachbehörden, wonach die Selbstbewirtschaftung zu bejahen ist, nicht in Frage zu stellen. Selbstbewirtschafter ist nach Art. 9 Abs. 1 BGBB, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB).