b) Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 61 ff. BGBB und bejahte in diesem Zusammenhang die dafür notwendige Voraussetzung, dass der Beschwerdegegner Selbstbewirtschafter ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Soweit sie damit aber die Rechtmässigkeit der damaligen Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke nach Art. 61 ff. BGBB in Frage stellt, kommt sie mit ihren Vorbringen zu spät.