Das landwirtschaftliche Einkommen von bloss CHF 18 000.00 pro Jahr spreche klar für eine blosse Freizeitlandwirtschaft. Insgesamt komme man unweigerlich zum Fazit, dass es sich nicht um ein ernsthaftes landwirtschaftliches Projekt eines Landwirts handle, sondern vielmehr um das Hobby eines gut situierten Stadtarztes, welcher zur dessen Realisierung die raumplanungsrechtlichen Bestimmungen gezielt umgehe. In den Schlussbemerkungen vom 18. Mai 2022 hält die Beschwerdeführerin fest, der Beschwerdegegner fungiere auf der Homepage der Q.________ AG unverändert als ärztlicher 37 Vgl. auch Wegleitung, S. 9. 38 Wegleitung, S. 20. 39 Wegleitung, S. 10.