In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 habe er ausgeführt, dass er in wenigen Wochen nach Q.________ umziehen werde, was bisher offenbar nicht passiert sei. Auch abgesehen vom fehlenden Wohnsitz bewirtschafte der Beschwerdegegner den Betrieb nicht selber, vielmehr würden die bisher vorhandenen Tiere durch eine dritte Person betreut, die keine landwirtschaftliche Ausbildung habe. Der fehlende Wohnsitz bzw. die fehlende Selbstbewirtschaftung spreche für eine zonenfremde und nicht bewilligungsfähige Freizeitlandwirtschaft.