a) Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, der Beschwerdegegner sei nicht Selbstbewirtschafter des strittigen Betriebs, was nach BGBB Voraussetzung für den Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks gewesen wäre. Er habe bisher nicht in einer Wohnung auf den Bauparzellen gewohnt, sondern fernab mitten in der Stadt, wo er als Augenarzt und Leiter des Q.________ AG tätig sei und seine Kinder in die Schule gehen würden. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 habe er ausgeführt, dass er in wenigen Wochen nach Q.________ umziehen werde, was bisher offenbar nicht passiert sei.