Was die Grösse der in Art. 16abis Abs. 1 RPG geforderten Weiden betrifft, enthalten weder das RPG noch die RPV eine explizite Regelung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verweist in seiner Wegleitung «Pferd und Raumplanung» (nachfolgend: Wegleitung) auf die Direktzahlungsverordnung und die dortigen Vorgaben zu den Tierwohlprogrammen. Demnach muss die Weidefläche für Tiere der Pferdegattung mindestens acht Aren (800 m2) pro Tier umfassen, wobei eine Reduktion um 20 Prozent möglich ist, wenn mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet werden (Anhang 6 Bst.