Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 BGBB (Art. 34b Abs. 1 RPV). Die erforderliche SAK-Limite muss vor und nach der Realisierung des Bauprojekts erfüllt sein. Es muss sich um ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe handeln. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung sind nicht gestattet. Ein Betrieb, der Pferde halten will, muss also schon über bestehende Betriebsgebäude verfügen. Das Erfordernis der überwiegend betriebseigenen Futtergrundlage ist erfüllt, wenn das Raufutter für die Pferde zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selber produziert wird.