In Übereinstimmung mit der Grundnorm von Art. 16a RPG setzt also auch Art. 16abis Abs. 1 RPG zunächst voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Bezüglich der zweiten Anforderung – landwirtschaftliche Art der Produktion bzw. Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau – erweitert Art. 16abis Abs. 1 RPG jedoch die Grundordnung: Die Pferdehaltung durch Landwirtinnen und Landwirte wird unabhängig vom Zweck dieser Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen