8/41 BVD 110/2021/169 4. Zonenkonformität, Standpunkte und Grundlagen a) Das AGR kam mit Verfügung vom 9. Juli 2021 gestützt auf die Fachberichte des LANAT zum Schluss, dass das geplante Bauvorhaben unter Auflagen zonenkonform sei. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG29 sei daher nicht erforderlich. Gestützt darauf erteilte das Regierungsstatthalteramt mit dem angefochtenen Entscheid die Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zonenkonformität des Vorhabens.