a) Mit Kaufvertrag vom 9. August 2017 erwarb der Beschwerdegegner die Grundstücke Mühleberg Grundbuchblatt Nrn. A.________, B.________ (Bauparzellen, Standort G.________) sowie die Waldparzellen Mühleberg Grundbuchblatt Nrn. I.________ und J.________. Das bestehende Bauernhaus auf Parzelle Mühleberg Grundbuchblatt Nr. A.________ umfasst heute zwei Wohnungen und einen grossen Ökonomieteil; zwei Nebenbauten (Remise und Nebenbau) sowie ein Bienenhaus befinden sich zudem auf dieser Parzelle. Mit Verfügung vom 19. Oktober 20179 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland diesen Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art.