c) Die Begründung des Regierungsstatthalteramts im angefochtenen Entscheid ist – vorab im Zusammenhang mit den strittigen Voraussetzungen der Zonenkonformität – knapp ausgefallen. In erster Linie verweist die Vorinstanz auf die Verfügung des AGR vom 9. Juli 2021 sowie die Fachberichte des LANAT vom 8. Juli 2021 und 11. Juni 2020. Diese Verweise sind jedoch legitim und hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung eines Entscheids nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Verfügung des AGR und insbesondere die erwähnten Fachberichte des LANAT lässt sich nachvollziehen, wieso die Fachbehörden die Voraussetzungen der Zonenkonformität als erfüllt betrachtet haben.