a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie bringt vor, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung des AGR gingen auf ihre Rügen – wenn überhaupt – nur rudimentär ein. Eine materielle Auseinandersetzung mit den Argumenten habe nicht stattgefunden. Es existiere daher teilweise gar keine vorinstanzliche Begründung, mit welcher sie sich im Rahmen der Beschwerde hätte vertieft auseinandersetzen können.