Ein solches ist generell zu verneinen, wo mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen ist.6 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin in erster Linie die Aufhebung der Verfügung des AGR sowie des angefochtenen Gesamtentscheids. Es handelt sich dabei um Gestaltungsbegehren, welche im Falle der Gutheissung die separate Feststellung einer allfälligen Zonenwidrigkeit nicht nötig machen. Insoweit ist ein zusätzliches Feststellungsinteresse zu verneinen und auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 2. Rechtliches Gehör