c) Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens neben der Aufhebung der Verfügung des AGR vom 9. Juli 2021 die Feststellung, dass das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Eine Feststellungsverfügung kann nur verlangen, wer ein spezifisches Feststellungsinteresse geltend machen kann. Ein solches ist generell zu verneinen, wo mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen ist.6 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin in erster Linie die Aufhebung der Verfügung des AGR sowie des angefochtenen Gesamtentscheids.