b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist Grundeigentümerin der unmittelbar an die Bauparzelle grenzenden Parzelle Mühleberg Grundbuchblatt Nr. L.________. Ihre Einsprache wurden abgewiesen. Damit ist sie durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid und die Verfügung 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).