- lärmintensive Tiere seien unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Vorgaben auch tagsüber in geeigneten Stallungen zu halten; j) es sei zu verfügen, dass die Beleuchtung des Reitplatzes zu keinen übermässigen Lichtimmissionen führen darf, insbesondere sei: - die Leistung der Leuchten auf 80 Watt zu beschränken; - der Beschwerdeführer [richtig: der Beschwerdegegner] zu verpflichten, die Abstrahlung soweit zu beschränken, dass sich die Lichtkegel nur innerhalb des Reitplatzes befinden; - die Beleuchtungsdauer in jedem Fall auf die Vorabendzeit im Zeitraum vom 1. November bis