so ausgeführt werden müssen, dass es zu keinen Aufweckreaktionen der am stärksten betroffenen Nachbarschaft kommen kann, und es seien Türen und Fenster zur Nachtzeit geschlossen zu halten; - lärmintensive Tiere seien unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Vorgaben auch tagsüber in geeigneten Stallungen zu halten; j) es sei zu verfügen, dass die Beleuchtung des Reitplatzes zu keinen übermässigen Lichtimmissionen führen darf, insbesondere sei: - die Leistung der Leuchten auf 80 Watt zu beschränken; - der Beschwerdeführer [richtig: